Allgemeine Geschäftsbedingungen
(AGB SRE GmbH) vom 01.01.2021
1. VERTRAGSSCHLUSS
1.1 Schriftform
Ein Maklervertrag zwischen dem Kunden und der SRE GmbH wird durch schriftliche Vereinbarung unter Einbeziehung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen geschlossen.
oder
1.2 konkludent
Der Maklervertrag kommt auch ohne Schriftform durch die konkludente Inanspruchnahme unserer Maklertätigkeit in Kenntnis der für die erfolgreiche Vermittlungs-/Nachweistätigkeit anfallenden Provisionsforderung zustande.
1.3 Vertragslaufzeit
Der Vertrag hat eine Laufzeit von sechs Monaten. Der Vertrag verlängert sich jeweils automatisch um weitere sechs Monate, wenn er nicht schriftlich und fristgerecht von einem Vertragspartner gekündigt wird.
1.4 Kündigung des Vertrages
1.4.1 Form
Die Kündigung des Vertrages muss schriftlich erfolgen.
1.4.2 Frist
Die Frist zur vertragsgemäßen Kündigung beträgt einen Monat zum jeweiligen Vertragsende.
Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
2. PROVISIONSANSPRUCH
2.1 Anspruchsentstehung
Der Provisionsanspruch gemäß § 652 Abs. 1 BGB entsteht mit Abschluss des Hauptvertrages, wenn der Hauptvertrag auf unserer Nachweis- oder Vermittlungstätigkeit beruht.
2.2 Fälligkeit der Provision
Die Provision ist mit Wirksamwerden des nachgewiesenen bzw. vermittelten Hauptvertrages und nach erfolgter Rechnungsstellung sofort fällig.
3. PFLICHTEN DER VERTRAGSPARTEIEN
3.1 Mitteilungspflicht
Im Falle der reinen Nachweistätigkeit ist der Kunde verpflichtet, unverzüglich der SRE GmbH mitzuteilen, wann, zu welchem Entgelt und mit welchen Beteiligten der Hauptvertrag geschlossen wurde. Die Auskunftsverpflichtung wird unabhängig vom Wirksamwerden des Hauptvertrages vereinbart. Sie wird insbesondere nicht dadurch berührt, dass der Hauptvertrag unter einer aufschiebenden Bedingung steht und diese noch nicht eingetreten ist.
3.2 Vorkenntnis
Kennt der Kunde bei Abschluss des Maklervertrages die Vertragsgelegenheit, betreffend das angebotene Vertragsobjekt sowie eine Vertragsbereitschaft des anderen Vertragsteils des Hauptvertrages (Vorkenntnis) oder erlangt er diese Kenntnis während der Laufzeit des Maklervertrages von dritter Seite, so hat er seine Vorkenntnis unverzüglich mitzuteilen.
Versäumt er diese Mitteilungspflicht gegenüber der SRE GmbH bleibt der Provisionsanspruch bestehen.
3.3 Vertraulichkeit
Alle erteilten Informationen über Objekte und Personen in unseren Objektexposés, die von uns erteilten objekt-/vertragsbezogenen Informationen sowie unsere gesamte Vermittlungs- und/oder Nachweistätigkeit ist bzw. sind ausschließlich für den/die jeweils adressierten Kunden als Empfänger bestimmt. Der Kunde ist verpflichtet, mit den Informationen pp. nach Abschluss des Maklervertrages vertraulich umzugehen und diese nicht an Dritte weiterzugeben. Verstößt der Kunde hiergegen schuldhaft, haftet der Kunde der SRE GmbH gegenüber auf Schadenersatz, wenn der Erfolg unsere Vermittlungs- und/oder Nachweistätigkeit hierdurch nicht eintritt, bzw. vereitelt wird.
4. VERTRAGSINHALT UND UMFANG
4.1 Wirtschaftliche und faktische Identität
Kommt durch die Vermittlungs- und/oder Nachweistätigkeit ein anderer als der vorgesehene Hauptvertrag (z.B. Kauf – statt Mietvertrag oder andere) oder ein Hauptvertrag über ein anderes dem Kunden gehörendes Vertragsobjekt zustande, der mit dem beabsichtigten Hauptvertrag wirtschaftlich im Wesentlichen identisch ist, besteht ebenfalls ein Provisionsanspruch seitens der SRE GmbH. In diesem Fall gilt der marktübliche Maklerlohn im Sinne von § 653 Abs. 2 BGB als vereinbart und geschuldet.
4.2 Folgegeschäft
Ein Provisionsanspruch besteht auch, wenn ein Folgegeschäft in zeitlichem und/oder wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem ursprünglichen Hauptvertrag abgeschlossen wird. Als Folgegeschäft gelten insoweit auch Erweiterungen oder Veränderungen des ursprünglichen Hauptvertrages. Für das Folgegeschäft gilt dann der übliche Maklerlohn im Sinne von § 653 Abs. 2 BGB als vereinbart und geschuldet.
4.3 Doppeltätigkeit
Die SRE GmbH kann auch ausdrücklich für die andere Partei des Vertrages provisionspflichtig tätig werden, soweit keine Interessenkollision vorliegt. Außerdem darf die SRE GmbH auch weitere Makler einschalten. Dem Kunden entstehen dabei keine weiteren Kosten oder andere belastende Verpflichtungen.
5. HAFTUNGSBESCHRÄNKUNGEN
Die schriftlichen und mündlichen Informationen zum Vertragsobjekt stammen von unseren Vertragspartnern oder sonstigen Auskunftsberechtigten. Dies gilt auch für die, das Vertragsobjekt betreffenden, Informationen in unseren Exposés. Wir überprüfen alle diese Informationen nur auf offensichtliche Unrichtigkeit. Die SRE GmbH übernimmt keine Haftung oder Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit oder Aktualität dieser Informationen.
Irrtum und/oder Zwischenverkauf oder Zwischenvermietung bleiben vorbehalten. Die SRE GmbH haftet nur für Vorsatz und/oder grobe Fahrlässigkeit, bei Fehlen zugesicherter oder garantierter Eigenschaften oder bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Pflichten (Kardinalpflichten).
Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht für die gesetzlich zwingend vorgeschriebene Haftung.
6. ZURÜCKBEHALTUNGSRECHT UND AUFRECHNUNG
Der Kunde darf Zurückbehaltungsrechte oder Aufrechnungsrechte gegenüber der vertraglichen Forderung der SRE GmbH nur geltend machen, wenn die Forderungen des Kunden auf demselben Vertragsverhältnis (Maklervertrag) beruhen oder wenn die Forderungen des Kunden unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
7. SONSTIGE VEREINBARUNGEN
Alle Änderungen und Ergänzungen sowie die Kündigung oder Aufhebung des Maklervertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis.
Für den Fall, dass der Auftraggeber Kaufmann, Anstalt des öffentlichen Rechts, öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder eine Stiftung ist, wird zwischen ihm und dem Auftragnehmer Berlin als ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart. Ansonsten gilt die gesetzliche Regelung.
8. SALVATORISCHE KLAUSEL UNWIRKSAMKEIT EINZELNER STIMMUNGEN/REGELUNGSLÜCKE
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder künftig unwirksam oder undurchführbar werden, so werden die übrigen Regelungen des Vertrages davon nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung verpflichten sich die Parteien schon jetzt, eine wirksame Reglung zu vereinbaren, die im Sinn und Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung in rechtlich zulässiger Weise und wirtschaftlich möglichst nahekommt. Entsprechendes gilt für die Ausfüllung von Lücken dieses Vertrages.